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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 112

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 418/17, Beschluss v. 06.12.2017, HRRS 2018 Nr. 112


BGH 4 StR 418/17 - Beschluss vom 6. Dezember 2017 (LG Paderborn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. Mai 2017

a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe (Tat in der ersten Woche des Juli 2014) verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 55 Fällen, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.

4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 56 Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt wegen einer Teileinstellung zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zum Nachteil der Nebenklägerin M. in den Fällen II. 1 - 52 der Urteilsgründe (Tatzeitraum ab 1. Juli 2014) hat keinen Bestand, soweit die Anzahl der Taten 51 Fälle übersteigt. Der Senat schließt sich insoweit dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 24. August 2017 dazu Folgendes ausgeführt hat:

„Mit Anklageschrift vom 26. September 2016 sind dem Beschwerdeführer insgesamt 86 solcher Fälle (Ziffern I. 2. - 87. der Anklageschrift, SA Bd. 2; Bl. 307 RS) vorgeworfen worden. Hinsichtlich der Taten Ziffern I. 2. - 27. und I. 79. - 87. der Anklageschrift ist das Verfahren in der Hauptverhandlung am 17. Mai 2017 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden (vgl. SA Bd. 2, Bl. 373, 374); eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht erfolgt, sodass der Beschluss des Landgerichts über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach wie vor in Kraft ist.

… Daher besteht, soweit der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Ziffer II. 1.-52 der Urteilsgründe in mehr als 51 Fällen verurteilt worden ist, ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 30, 197, 198), welches zur Einstellung … führt …"

2. Der Senat stellt das Verfahren hinsichtlich der ersichtlich von der Verfahrenseinstellung erfassten Tat in der ersten Woche des Juli 2014 (Fall 1 der Urteilsgründe) gemäß § 206a StPO ein. Wegen der Vielzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen kann ausgeschlossen werden, dass sich der durch die Einstellung bedingte Wegfall einer Einzelstrafe von zwei Jahren und acht Monaten auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

3. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten in den - nach Teileinstellung verbleibenden - 51 Fällen (Ziffer II. 1 - 52) sowie in den Fällen II. 53 - 59 der Urteilsgründe hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 112

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner