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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 468

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 32/17, Beschluss v. 15.03.2017, HRRS 2017 Nr. 468


BGH 4 StR 32/17 - Beschluss vom 15. März 2017 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Dass der Angeklagte trotz entsprechender Feststellungen in dem auf einer Absprache beruhenden Urteil nicht wegen Bandendiebstahls verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 468

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner