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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 59

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 244/17, Beschluss v. 23.11.2017, HRRS 2018 Nr. 59


BGH 4 StR 244/17 - Beschluss vom 23. November 2017 (LG Siegen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Januar 2017 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen zu II. 1. a) der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und angeordnet, dass davon vier Monate als verbüßt gelten. Von weiteren Tatvorwürfen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in den Fällen zu II. 1. a) der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte in den Fällen zu II. 1. a) der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen verurteilt worden ist. Die Einstellung ist angezeigt, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zu den jeweiligen Haupttaten getroffen hat und die für diese Fälle verhängten Freiheitsstrafen von jeweils vier Monaten neben den für die verbleibenden Taten ausgeurteilten Einzelfreiheitsstrafen - ein Jahr und sechs Monate, zweimal ein Jahr und zwei Monate, ein Jahr und zweimal acht Monate - nicht beträchtlich ins Gewicht fallen (§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO).

2. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben, da der Senat auszuschließen vermag, dass die Strafkammer auf der Grundlage der verbleibenden Einzelstrafen auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 59

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner