hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 467

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 2/17, Beschluss v. 15.03.2017, HRRS 2017 Nr. 467


BGH 4 StR 2/17 - Beschluss vom 15. März 2017 (LG Detmold)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 4. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch klarstellend dahin neu gefasst, dass es sich bei der Verfallsanordnung hinsichtlich des Angeklagten F. um Verfall des Wertersatzes handelt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 467

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner