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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 530

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 129/17, Beschluss v. 26.04.2017, HRRS 2017 Nr. 530


BGH 4 StR 129/17 - Beschluss vom 26. April 2017 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2016 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Essen vom 16. Januar 2017, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil

a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, des Diebstahls oder der Hehlerei in siebzehn Fällen, des Diebstahls in sieben Fällen, der gewerbsmäßigen Hehlerei und der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist; im Übrigen ist er freigesprochen,

b) dahin ergänzt, dass das Abschleppfahrzeug mit der FIN und der Pkw Daimler-Benz E280CDI mit der FIN eingezogen sind,

c) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 9. März 2015 wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in neunzehn Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen waren der Angeklagte freigesprochen und u.a. ein Abschleppwagen und ein Pkw Mercedes-Benz eingezogen worden. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat durch Beschluss vom 1. Dezember 2015 den Schuldspruch teilweise und hob einen Fall der Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei (II. 14 der Urteilsgründe) mit den Feststellungen auf. Die Änderung des Schuldspruchs betraf zwei Fälle des schweren Bandendiebstahls (Fälle II. 30 und 31 der Urteilsgründe), die tateinheitlich begangen wurden, sowie einen Fall der Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei, den der Senat in eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei abänderte. Darüber hinaus hob der Senat den gesamten Strafausspruch sowie den Ausspruch über die Einziehung mit Ausnahme der beiden oben genannten Fahrzeuge auf.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr im Fall II. 14 der früheren Urteilsgründe wegen Diebstahls schuldig gesprochen und insoweit eine Einzelstrafe von zwei Jahren verhängt. Es hat den Urteilstenor dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei, Diebstahls in sieben Fällen und wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt ist und im Übrigen freigesprochen bleibt. Eine weiter gehende Einziehungsentscheidung hat das Landgericht nicht getroffen, weil der Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung der ihm gehörenden beschlagnahmten und asservierten Gegenstände einverstanden erklärt hat.

Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch wegen Diebstahls im Fall II. 14 der früheren Urteilsgründe unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Klarstellung des Urteilstenors insgesamt und zur erneuten Aufhebung des Strafausspruchs.

II.

1. Dem Angeklagten war auf seinen zulässigen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Denn den Angeklagten trifft kein Verschulden daran, dass sein Verteidiger die Frist zur rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels versäumt hat.

Mit Gewährung der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landgerichts vom 16. Januar 2017, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.

2. Bei der Neufassung des Tenors hat das Landgericht den bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in siebzehn Fällen übersehen. Der Senat hat die Tenorierung daher berichtigt und um die bestehen gebliebene Einziehungsentscheidung ergänzt.

3. Der Strafausspruch kann erneut nicht bestehen bleiben. Zum einen hat das Landgericht nur für den Fall II. 14 der früheren Urteilsgründe eine Einzelstrafe festgesetzt, obwohl der Senat den gesamten Strafausspruch des früheren Urteils aufgehoben hatte, so dass auch für die übrigen bereits abgeurteilten 29 Fälle neue Einzelstrafen hätten festgesetzt werden müssen. Darüber hinaus hat das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. 14 der früheren Urteilsgründe den Wert der eingezogenen Fahrzeuge (wiederum) nicht berücksichtigt, was bereits der Grund für die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs durch den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2015 war. Es hat lediglich bei der Bemessung der Gesamtstrafe den Wert der - teils außergerichtlich - eingezogenen Gegenstände strafmildernd erwogen, was nicht genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 530

Bearbeiter: Karsten Gaede