hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 881

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 121/17, Beschluss v. 06.07.2017, HRRS 2017 Nr. 881


BGH 4 StR 121/17 - Beschluss vom 6. Juli 2017 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass von der Auferlegung der Verfahrenskosten abgesehen wird, der Angeklagte aber die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine Auslagen und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zugleich wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, durch die ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt worden sind.

Während die Revision des Angeklagten erfolglos bleibt, führt seine sofortige Beschwerde zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung.

I.

1. Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. März 2017 keinen Erfolg.

Soweit die Revision eine Verletzung der Vorschriften über das Beweisantragsrecht darin sieht, dass das Landgericht Anträgen auf Beiziehung von Strafakten und Bundeszentralregisterauszügen hinsichtlich der Zeugen S., Sc. und G. nicht nachgekommen sei (Revisionsbegründung Rechtsanwalt H., S. 40 bzw. 42), bemerkt der Senat ergänzend:

Das Landgericht hat diese Anträge in Ermangelung zulässiger Beweisbehauptungen jeweils rechtsfehlerfrei als Beweisermittlungsanträge aufgefasst. Wie das Landgericht im Einzelnen in seinen auf die Anträge ergangenen Beschlüssen ausgeführt hat, drängten sich die Beweiserhebungen zudem nicht auf.

2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.

II.

Hingegen hat die gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten Erfolg.

Angesichts der gegenwärtig beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, die keine Änderung in absehbarer Zukunft erwarten lassen, ist gemäß § 74 JGG von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen abzusehen. Die eigenen Auslagen des Angeklagten sind von § 74 JGG nicht umfasst; diese hat er daher selbst zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05, NStZ-RR 2006, 224).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 881

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner