HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 680
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 614/16, Beschluss v. 28.03.2017, HRRS 2017 Nr. 680
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 1. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die unter I. 1. der Revisionsbegründungsschrift erhobene Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen D. ist nicht schon aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen unzulässig. Denn in dem die Beweiserhebung ablehnenden Beschluss des Landgerichts wird nicht auf die polizeilichen Aussagen der Zeugen M. und P. Bezug genommen, sondern allgemein auf die Aussagen dieser beiden - in der Hauptverhandlung vernommenen - Zeugen. Dementsprechend musste der Inhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle nicht durch die Revision vorgetragen werden.
Abgesehen davon, dass die Beweisbehauptungen jedenfalls in Teilen nicht ausreichend konkretisiert sind, ist die Verfahrensrüge aber unbegründet, da die Ausführungen in dem Beschluss der Strafkammer vom 31. Mai 2016 eine Ablehnung der Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit tragen.
Deshalb musste sich die Strafkammer auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht zu entsprechenden weiter gehenden Ermittlungen gedrängt sehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 680
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner