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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 538

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 609/16, Beschluss v. 27.04.2017, HRRS 2017 Nr. 538


BGH 4 StR 609/16 - Beschluss vom 27. April 2017 (LG Bochum)

Verwerfung der Aufklärungsrüge als unzulässig.

§ 244 Abs. 2 StPO; § 337 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision weder eine bestimmte Beweistatsache noch das dazu heranzuziehende Beweismittel konkret benennt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - 4 StR 421/15; Urteil vom 13. Dezember 2006 - 5 StR 211/06 Rn. 12). Soweit die Revision inzident auf den am 12. April 2016 gestellten Beweisantrag Bezug nimmt, ist dieser Beweisantrag bei der Darstellung der Verfahrenstatsachen nicht vollständig mitgeteilt worden.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 538

Externe Fundstellen: StV 2019, 103

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner