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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 399

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 560/16, Beschluss v. 14.02.2017, HRRS 2017 Nr. 399


BGH 4 StR 560/16 - Beschluss vom 14. Februar 2017 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Juli 2016 dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte in den Fällen II. 11-13, 15-17, 19-21, 23-25, 27-29, 31-33, 35 und 36 der Urteilsgründe jeweils zu der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und in den Fällen II. 14, 18, 22, 26, 30 und 34 der Urteilsgründe jeweils zu der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 17 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Sich-Verschaffen des Besitzes kinderpornografischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 29 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Sich-Verschaffen des Besitzes kinderpornografischer Schriften und wegen Verschaffens des Besitzes kinderpornografischer Schriften in vier Fällen, Sich-Verschaffens des Besitzes kinderpornografischer Schriften in einem Fall sowie Besitzes kinderpornografischer Schriften“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und hiervon einen Monat für vollstreckt erklärt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Berichtigung des Urteils; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. In den Fällen II. 11-36 der Urteilsgründe (Taten zum Nachteil von S. während des Nachhilfeunterrichts) war der Ausspruch über die Einzelstrafen zu berichtigen. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt geht der Senat von einem Fassungsversehen aus, soweit das Landgericht in den Fällen II. 14, 18, 22, 26, 30 und 34, in denen der Angeklagte den Oralverkehr am Geschädigten vollzog, eine die Mindeststrafe von zwei Jahren (§ 176a Abs. 2 StGB) unterschreitende Einzelstrafe (jeweils ein Jahr und neun Monate) ausgesprochen und in den Fällen ohne Oralverkehr jeweils Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt hat. Die Jugendschutzkammer hat rechtsfehlerfrei die Annahme minder schwerer Fälle nach § 176a Abs. 4 StGB abgelehnt. Dieses offensichtliche Fassungsversehen hat der Senat berichtigt.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafen, zur Gesamtstrafe und zu der angeordneten Maßregel keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 399

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner