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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 266

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 530/16, Beschluss v. 22.12.2016, HRRS 2017 Nr. 266


BGH 4 StR 530/16 - Beschluss vom 22. Dezember 2016 (LG Bochum)

Adhäsionsverfahren (unbedingte Antragstellung; Beginn der Verzinsung).

§ 403 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die bloße Ankündigung von Entschädigungsanträgen im Sinne des § 403 StPO in einem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann - selbst bei vollständiger Begründung derselben - die eigentliche Stellung der Anträge nicht ersetzen.

2. Auch die Verzinsung der Ansprüche beginnt erst mit dem Zeitpunkt der unbedingten Antragstellung.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Hinblick auf das der Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 9. Mai 2016 zu zahlen hat und dass in dem Feststellungsausspruch das Wort „weitergehenden“ entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen seit dem 12. April 2016 an die Adhäsionsklägerin auferlegt und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche „weitergehenden“ materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der Tat […] künftig entstehen […]. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der Adhäsionsentscheidung.

1. Die seitens der Revision erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Oktober 2016 ohne Erfolg.

2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Der Senat kann angesichts der Ausführungen zur Strafrahmenwahl ausschließen, dass - was die Revision beanstandet - das Landgericht die Möglichkeit, das Vorliegen eines minder schweren Falles des Raubes unter Heranziehung eines benannten Strafmilderungsgrundes - hier des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB - zu begründen, aus dem Blick verloren haben könnte (vgl. zur Prüfungsreihenfolge: BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 1 StR 47/16 Rn. 7 und vom 2. September 2015 - 2 StR 292/15 Rn. 4 mwN).

3. Die Adhäsionsentscheidung bedarf indessen geringfügiger Abänderung.

a) Der Beginn der Verzinsung war abzuändern auf den 9. Mai 2016, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 9. Mai 2016 erst zu diesem Zeitpunkt durch Bezugnahme auf die bereits am 11. April 2016 verlesenen Antragsentwürfe eine unbedingte Antragstellung im Adhäsionsverfahren erfolgte. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 11. April 2016 ergibt, wurde an diesem früheren Verhandlungstag lediglich ein Antragsentwurf verlesen und übergeben, der unter dem Vorbehalt vorheriger Bewilligung von Prozesskostenhilfe stand. Die bloße Ankündigung entsprechender Entschädigungsanträge in einem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann indessen - selbst bei vollständiger Begründung derselben - die eigentliche Stellung der Anträge nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 - 3 StR 194/15 Rn. 4 und vom 27. September 2007 - 4 StR 324/07 Rn. 5 mwN).

b) Zur Klarstellung war die Feststellung der Ersatzpflicht auf sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu beziehen. Für eine Feststellung der Ersatzfähigkeit „weitergehender“ Schäden bestand hingegen keine Veranlassung.

4. Der Senat hat im Hinblick auf den nur geringen Erfolg der Revision keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten und Auslagen des Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 266

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner