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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 181

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 490/16, Beschluss v. 21.12.2016, HRRS 2017 Nr. 181


BGH 4 StR 490/16 - Beschluss vom 21. Dezember 2016 (LG Dessau-Roßlau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 11. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:

Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 147 StPO ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da sich die Revisionsbegründung nicht zum Inhalt der dem Verteidiger überlassenen Daten-CDs verhält.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 181

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner