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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 988

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 317/16, Beschluss v. 17.08.2016, HRRS 2016 Nr. 988


BGH 4 StR 317/16 - Beschluss vom 17. August 2016 (LG Zwickau)

Gefährdung des Straßenverkehrs (Gefährdung von Leib und Leben einen anderen Menschen und fremder Sachen durch Fahruntüchtigkeit bei Polizeiflucht).

§ 315c Abs. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Soweit sich eine Trunkenheitsfahrt als Polizeiflucht darstellt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gefährdungen und Schädigungen, soweit sie die Gefährdung von Polizeibeamten und Polizeifahrzeugen betrifft, Folge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit waren.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 14. April 2016 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchten Diebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt wird.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in 2 tateinheitlichen Fällen und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 3 Monaten verurteilt“ und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. Juli 2016 u.a. ausgeführt:

„Allerdings ist die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangener fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall II. 4) in zweifacher Hinsicht zu beanstanden:

1. Da die Trunkenheitsfahrt mit dem geraubten BMW zugleich die Wegnahmehandlung des Fahrzeugs darstellt, steht die Fahrt in Tateinheit mit dem besonders schweren Raub.

2. Die Trunkenheitsfahrt stellt sich - soweit es die Gefährdung der Polizeibeamten und des Polizeifahrzeugs betrifft - als Polizeiflucht dar, bei welcher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Gefährdungen und Schädigungen Folge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit waren (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2014, 4 StR 520/13).

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch hinsichtlich des Falles II. 4 auf - unzweifelhaft gegebene - fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) umstellen und das Konkurrenzverhältnis zwischen den Taten II. 3 und II. 4 korrigieren.

Durch die beantragte Korrektur entfällt die für den Fall II. 4 festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen. Die Gesamtstrafe wirkt hierdurch angesichts der verbleibenden Einzelstrafen nicht berührt.“

Dem stimmt der Senat zu. Den Urteilsfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Mitschleifen des Zeugen W. und der Anstoß an eine Holzpalisade auf dem Parkplatz der Firma I. trunkenheitsbedingt waren. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Fälle II. 3 und 4 eine niedrigere Sperrfrist verhängt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 988

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede