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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 847

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 232/16, Beschluss v. 05.07.2016, HRRS 2016 Nr. 847


BGH 4 StR 232/16 - Beschluss vom 5. Juli 2016 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Die Nichterörterung der Frage, ob die Vollstreckung der gegen den Angeklagten A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden kann, begründet hier keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Vor dem Hintergrund der Begehung beider Verbrechen in der Haft war eine Erörterung dieser Frage aus materiell-rechtlichen Gründen als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 4 StR 283/11 mwN).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 847

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede