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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 846

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 225/16, Beschluss v. 21.07.2016, HRRS 2016 Nr. 846


BGH 4 StR 225/16 - Beschluss vom 21. Juli 2016 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verfallsanordnung entfällt; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Den Verfall von Wertersatz nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 442 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 430 Abs. 1 StPO von der Verfolgung aus.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 846

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede