HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1040
Bearbeiter: Karsten-Gaede und Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 223/16, Beschluss v. 28.09.2016, HRRS 2016 Nr. 1040
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
a) die Verfallsanordnung entfällt; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b) die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich des Schuldspruchs, der Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Den Verfall von Wertersatz nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 442 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 430 Abs. 1 StPO von der Verfolgung aus.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. Juni 2016 ist zudem die vom Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft vom Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachzuholen.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1040
Bearbeiter: Karsten-Gaede und Marc-Philipp Bittner