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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 681

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 116/16, Beschluss v. 07.06.2016, HRRS 2016 Nr. 681


BGH 4 StR 116/16 - Beschluss vom 7. Juni 2016 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines Butterflymessers schuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zur gebotenen genauen Bezeichnung des verwirklichten Straftatbestandes nach dem Waffengesetz hat der Senat den Schuldspruch klargestellt. Ein tateinheitlich verwirklichter Besitz des Butterflymessers ist entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts durch die Feststellungen nicht belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 681

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede