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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 621

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 113/16, Beschluss v. 02.05.2016, HRRS 2016 Nr. 621


BGH 4 StR 113/16 - Beschluss vom 2. Mai 2016 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. November 2015, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen - geringen - Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

Der Gesamtstrafenausspruch begegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. März 2016 Folgendes ausgeführt:

„Allerdings kann die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Die Kammer teilt mit (UA S. 6), dass der Angeklagte ‚Anfang 2015‘, also nach den verfahrensgegenständlichen Taten, zu einer Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen verurteilt wurde, wobei offen bleibt, ob die Geldstrafe im Urteilszeitpunkt bereits vollständig im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt war. Die Verurteilung durch das Amtsgericht Geldern wäre somit grundsätzlich gesamtstrafenfähig gewesen - das Landgericht hätte die Geldstrafe(n) einbeziehen oder, bei vollständiger Erledigung durch Ersatzfreiheitsstrafe, einen Härteausgleich prüfen müssen. Dies ist nachzuholen, wobei die neue Entscheidung im Beschlusswege nach den §§ 460, 462 StPO erfolgen kann.“ Dem tritt der Senat bei.

Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht; das Landgericht wird die ergänzenden, hierzu nicht in Widerspruch stehenden Feststellungen zu treffen haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 621

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede