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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 976

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 72/15, Beschluss v. 30.08.2016, HRRS 2016 Nr. 976


BGH 4 StR 72/15 - Beschluss vom 30. August 2016

Gewährung einer Pauschgebühr.

§ 51 Abs. 1, Abs. 2 RVG

Entscheidungstenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger Rechtsanwalt S. aus B. (für den Angeklagten Si.) wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 € (in Worten: eintausendvierhundert Euro) bewilligt.

Gründe

Rechtsanwalt S. aus B. ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung der Vorsitzenden vom 16. Juli 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten Si. bestellt worden. Für dieses Verfahren ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 700 € beantragt. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 € bewilligt. Dieser Betrag wurde auch den Verteidigern der Mitangeklagten zugesprochen.

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller ebenso wie die Verteidiger der anderen Angeklagten mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen sowie mit schwierigen sachlichrechtlichen Fragen zu befassen, die durch die Rechtsmittel der Nebenkläger aufgeworfen wurden. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich. Danach ist eine Pauschgebühr in dieser Höhe auch im Fall des Pflichtverteidigers des Angeklagten Si. gerechtfertigt und angemessen. Der Senat ist nicht gehindert, eine höhere Pauschvergütung als beantragt zu gewähren (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 2 (s) Sbd 6 - 235/00, NStZ-RR 2001, 256; Thür. OLG, Beschluss vom 17. März 2008 - 1 AR (S) 3/08, juris Rn. 17; ebenso Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 51 Rn. 46).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 976

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede