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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 825

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 72/15, Beschluss v. 21.07.2016, HRRS 2016 Nr. 825


BGH 4 StR 72/15 - Beschluss vom 21. Juli 2016

Bewilligung einer Pauschvergütung.

§ 51 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 Satz 2 RVG

Entscheidungstenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger Rechtsanwalt von S. aus B. (für den Angeklagten V. L.) wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 € (in Worten: eintausendvierhundert Euro) bewilligt.

Gründe

Rechtsanwalt von S. ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung der Vorsitzenden vom 3. September 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten V. L. bestellt worden. Für dieses Verfahren ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 1.200 € beantragt. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 € bewilligt. Dieser Betrag wurde auch den Verteidigern der Mitangeklagten zugesprochen.

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller ebenso wie die Verteidiger der anderen Angeklagten mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen sowie mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich. Danach ist eine Pauschgebühr in dieser Höhe auch im Fall des Pflichtverteidigers des Angeklagten V. L. gerechtfertigt und angemessen. Der Senat ist nicht gehindert, eine höhere Pauschvergütung als beantragt zu gewähren (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 2 (s) Sbd 6 - 235/00, NStZ-RR 2001, 256; Thür. OLG, Beschluss vom 17. März 2008 - 1 AR (S) 3/08, Tz. 17; ebenso Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 51 Rn. 46).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 825

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede