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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 395

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 592/15, Beschluss v. 18.02.2016, HRRS 2016 Nr. 395


BGH 4 StR 592/15 - Beschluss vom 18. Februar 2016 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. September 2015 wird als unbegründet verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den zur Tatzeit achtzehn Jahre und zehn Monate alten Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zugleich wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, durch die ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt worden sind. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

I.

1. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel war daher gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), insbesondere fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.

1. Soweit dem Angeklagten durch die Kostenentscheidung die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt worden sind, ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Januar 2016 unbegründet.

2. Dies gilt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts aber auch, soweit das Landgericht hinsichtlich der Kosten des Verfahrens von der Anwendung der §§ 109 Abs. 2, 74 JGG abgesehen hat.

Bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 74 JGG ist der Senat an die insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts - der Angeklagte hatte vor der Inhaftierung Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis - gebunden (§ 464 Abs. 3 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1992 - 1 StR 705/91, BGHR JGG § 74 Kosten 2). Die danach vom Landgericht getroffene Ermessensentscheidung, aus erzieherischen Gründen von § 74 JGG abzusehen, ist nicht zu beanstanden, insbesondere ein Ermessensfehler nicht zu erkennen. Die Erwägung der Strafkammer, dem Angeklagten müsse verdeutlicht werden, dass er auch finanziell für die Folgen seiner Tat einzustehen habe, ist in diesem Zusammenhang zulässig. Das Landgericht hat ferner im Blick gehabt, dass die Kostenentscheidung nicht zu einer der Geldstrafe ähnlichen Sanktion führen darf.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 395

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede