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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 470

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 580/15, Beschluss v. 02.03.2016, HRRS 2016 Nr. 470


BGH 4 StR 580/15 - Beschluss vom 2. März 2016 (LG Arnsberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 26. August 2015 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerinnen Bo. und S. abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die den Nebenklägerinnen N., B. und Sch. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die dadurch den Neben- und Adhäsionsklägerinnen Bo. und S. entstandenen notwendigen Auslagen und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in sechs Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich hat es den Angeklagten im Adhäsionsverfahren u.a. dazu verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerinnen S. und Bo. ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 9.000 Euro zu bezahlen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Adhäsionsausspruchs, denn die Nebenklägerinnen Bo. und S. hatten jeweils eine Schmerzensgeldforderung von nicht unter 20.000 Euro erhoben. Aufgrund der Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs von jeweils lediglich 9.000 Euro handelt es sich bei der Entscheidung im Adhäsionsverfahren insoweit um ein Teilendurteil, so dass im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO das teilweise Absehen von einer Entscheidung zur Verdeutlichung nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich zu tenorieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 276/14, Rn. 6; Urteil vom 13. Mai 2002 - 1 StR 529/02, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1). Der Senat ergänzt das Urteil entsprechend.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte geltend macht, das Landgericht habe § 406 Abs. 2 StPO verletzt, weil es ihn zu Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von jeweils 9.000 Euro an die Adhäsionsklägerinnen Bo. und S. verurteilt habe, obgleich deren Ansprüche von ihm nur in Höhe von 500 Euro anerkannt worden seien, vermag er keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Landgericht war durch die Teilanerkenntnisse des Angeklagten nicht gehindert, den Adhäsionsklägerinnen durch ein (Teil-) Endurteil Schmerzensgeld über den anerkannten Betrag hinaus zuzusprechen. Der Umstand, dass das Landgericht vorab kein (isoliertes) Teilanerkenntnisurteil erlassen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 2 StR 434/13, Rn. 11 ff.), sondern allein durch (Teil-)Endurteil entschieden hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO; § 74 JGG). Die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren beruht auf § 472a Abs. 2 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 470

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede