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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 852

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 552/15, Beschluss v. 23.06.2016, HRRS 2016 Nr. 852


BGH 4 StR 552/15 - Beschluss vom 23. Juni 2016 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2014, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten H. unter Freispruch im Übrigen wegen Landfriedensbruchs zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch die Urteile der Amtsgerichte Lüdinghausen vom 15. März 2011 und Dortmund vom 20. Oktober 2011 jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Die jetzt vom Landgericht abgeurteilte Tat beging der Angeklagte am 12. Dezember 2010. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Geldstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Lüdinghausen und Dortmund bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache bereits vollstreckt worden waren. War dies nicht der Fall, wäre eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der hier verhängten Geldstrafe zu bilden; sollten die Geldstrafen dagegen vollstreckt sein, müsste bei der Strafzumessung ein Härteausgleich vorgenommen werden (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 55 Rn. 21 mN).

Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden.

2. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der in Augenschein genommenen Videodateien geltend macht, ist nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Unter anderem fehlt die Vorlage des auf die Anfrage des Polizeipräsidiums D. vom 26. Mai 2011 erstatteten anthropologischen Gutachtens, der vom Polizeipräsidium gefertigten Lichtbilder sowie der Ausdrucke aus den in Augenschein genommenen Videodateien; ferner fehlt der Vortrag des Widerspruchs des Verteidigers des früheren Mitangeklagten S. K., Rechtsanwalt O., auf den der Angeklagte ergänzend zur Begründung seines Widerspruchs gegen die Inaugenscheinnahme und Verwertung der Videoaufzeichnungen Bezug genommen hat.

3. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 354 Abs. 3 StPO; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 354 Rn. 42 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 852

Externe Fundstellen: NStZ 2017, 155

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede