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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 385

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 514/15, Beschluss v. 01.03.2016, HRRS 2016 Nr. 385


BGH 4 StR 514/15 - Beschluss vom 1. März 2016 (LG Konstanz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die von der Nebenklägerin begehrte Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 3 StGB kann schon deshalb nicht erfolgen, weil das Landgericht Missbrauchstaten mit körperlichem Kontakt im Sinne von § 176 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB nicht festgestellt hat. Eine Verfahrensrüge hat die Revision insoweit nicht erhoben.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 385

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede