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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 175

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 501/15, Beschluss v. 15.12.2015, HRRS 2016 Nr. 175


BGH 4 StR 501/15 - Beschluss vom 15. Dezember 2015 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Hinsichtlich der Rüge, das Landgericht habe gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstoßen, weist der Senat ergänzend auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1994 - 5 StR 508/93 (NStZ 1994, 354) und das Urteil des Reichsgerichts vom 25. März 1926 - II 81/26 (RGSt 60, 163, 164) hin.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 175

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede