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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 624

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 472/15, Beschluss v. 12.04.2016, HRRS 2016 Nr. 624


BGH 4 StR 472/15 - Beschluss vom 12. April 2016 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Mai 2015 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig ist,

bb) im Maßregelausspruch aufgehoben.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 18 Monaten angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie des Maßregelausspruchs nach § 69a StGB zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen - Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten sowie dreimal zwei Jahren und drei Monaten - aus, dass die Strafkammer ohne die Einzelstrafe für die eingestellte Tat auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

In dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 624

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede