HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 174
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 445/15, Beschluss v. 16.12.2015, HRRS 2016 Nr. 174
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Juli 2015 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Unter den im vorliegenden Fall gegebenen, besonderen Umständen begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die Voraussetzungen von § 5 Abs. 3 JGG nicht ausdrücklich erörtert hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 174
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede