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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 375

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 441/15, Beschluss v. 01.03.2016, HRRS 2016 Nr. 375


BGH 4 StR 441/15 - Beschluss vom 1. März 2016 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Februar 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der vom Angeklagten S. erhobenen Verfahrensrüge, dem Zeugen B. sei entgegen § 55 StPO kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt worden, bemerkt der Senat ergänzend:

Mit Blick auf den vom Landgericht erlassenen Beugehaftbeschluss kann dahinstehen, ob diese Rüge, wie der Generalbundesanwalt meint, schon deshalb unzulässig ist, weil die Verteidigung die Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, dem Zeugen stehe ein solches Recht nicht zu, nicht beanstandet hat. Die Rüge bleibt erfolglos, weil die Revision weder auf eine unterbliebene noch auf eine (vermeintlich) unzutreffende Belehrung über ein mögliches Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55 StPO gestützt werden kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 55 Rn. 16 ff. m. N. zur Rspr.).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 375

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede