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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1176

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 239/15, Beschluss v. 22.10.2015, HRRS 2015 Nr. 1176


BGH 4 StR 239/15 - Beschluss vom 22. Oktober 2015 (LG Arnsberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. Januar 2015 im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt; ferner hat es den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 67.000 € angeordnet und eine Anrechnungsentscheidung für die vom Angeklagten erlittene Auslieferungshaft getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat die Höhe des Verfallsbetrags rechtsfehlerhaft bestimmt; das hat der Senat in seinem auf Revision der Staatsanwaltschaft vom heutigen Tage ergangenen Urteil näher ausgeführt. Soweit der Ausspruch über den Wertersatzverfall den Angeklagten beschwert, ist er daher auch auf dessen Revision aufzuheben.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1176

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede