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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1024

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 298/14, Beschluss v. 23.09.2014, HRRS 2014 Nr. 1024


BGH 4 StR 298/14 - Beschluss vom 23. September 2014 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Februar 2014 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. August 2014 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre zwei Monate herabgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Rüge, das Landgericht habe bei seiner Ablehnung des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB und zur Frage der Unterbringung gemäß § 64 StGB gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO), weil nicht mitgeteilt wird, ob sich die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aus einer zur Tatzeit bestehenden akuten Intoxikation oder einer durch den langjährigen Rauschmittelkonsum hervorgerufenen Depravation ergeben soll. Auch werden "medizinische Unterlagen" in Bezug genommen, die nicht vorgelegt werden, obgleich dies für ein Verständnis der Rüge erforderlich gewesen wäre (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1024

Bearbeiter: Karsten Gaede