hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 720

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 488/13, Beschluss v. 02.07.2014, HRRS 2014 Nr. 720


BGH 4 StR 488/13 - Beschluss vom 2. Juli 2014 (LG Bochum)

Antrag auf Offenlegung der Anregung eines Verwerfungsantrages; Anregung einer Verfahrenseinstellung durch das Revisionsgericht.

§ 349 StPO; § 154 StPO; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK

Leitsätze des Senats

1. Einem an den Senat gerichteten Antrag des Verteidigers, ihm vorab "mitzuteilen, ob der nunmehrige Antrag der Generalbundesanwaltschaft seitens des Senats oder eines oder mehrere Senatsmitglieder (ggf. des Berichterstatters) bzw. eines wissenschaftlichen Mitarbeiters angeregt wurde, ist nicht nachzukommen. Eine solche Befragung des Gerichts durch den Verteidiger ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen.

2. Der Senat hat nach Vorberatung durch den Berichterstatter beim Generalbundesanwalt angeregt zu prüfen, ob in einem Fall der Urteilsgründe anstelle des zunächst gestellten Teilaufhebungsantrags nach § 349 Abs. 4 StPO eine Sachbehandlung nach § 154 Abs. 2 StPO in Betracht komme. Durch eine solche Verfahrensweise ist der Revisionsführer in keiner Weise beschwert.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Mai 2013 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2.c der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in zwei Fällen, des Bankrotts in zwei Fällen und des versuchten Betruges in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen, wegen Bankrotts in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Teileinstellung in einem Fall der Urteilsgründe; im verbleibenden Umfang erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2.c der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von acht Monaten zur Folge.

Dem an den Senat gerichteten Antrag des Verteidigers, ihm vorab "mitzuteilen, ob der nunmehrige Antrag der Generalbundesanwaltschaft seitens des Senats oder eines oder mehrere Senatsmitglieder (ggf. des Berichterstatters) bzw. eines wissenschaftlichen Mitarbeiters angeregt wurde", war nicht nachzukommen. Eine solche Befragung des Gerichts durch den Verteidiger ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen (vgl. demgegenüber etwa § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO); um einen Fall der Akteneinsicht handelt es sich nicht. Der Senat hat nach Vorberatung durch den Berichterstatter beim Generalbundesanwalt angeregt zu prüfen, ob im Fall II.2.c der Urteilsgründe anstelle des zunächst gestellten Teilaufhebungsantrags nach § 349 Abs. 4 StPO eine Sachbehandlung nach § 154 Abs. 2 StPO in Betracht komme. Durch eine solche Verfahrensweise ist der Revisionsführer in keiner Weise beschwert. Unabhängig davon wird ihm das rechtliche Gehör - insbesondere zur Frage der Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe - durch die Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gewährt; hiervon hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch Gebrauch gemacht.

2. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Strafe auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

3. Die Überprüfung des nach der Teileinstellung verbleibenden Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 720

Bearbeiter: Karsten Gaede