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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1098

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 409/13, Beschluss v. 22.10.2013, HRRS 2013 Nr. 1098


BGH 4 StR 409/13 - Beschluss vom 22. Oktober 2013 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Mai 2013, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Kamenz vom 11. November 2010 und vom 16. April 2012 zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. Verbüßter Jugendarrest ist im Verhältnis 1:1 anzurechnen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu der Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat zwar die Vorahndungen des Angeklagten festgestellt, es aber versäumt mitzuteilen, ob die beiden gegen ihn verhängten Jugendarreste von zwei bzw. vier Wochen vollstreckt oder sonst erledigt sind. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat die beiden zugrunde liegenden Urteile des Amtsgerichts Kamenz vom 11. November 2010 und vom 16. April 2012 in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 3 StR 177/09) und die Anrechnung verbüßten Jugendarrests auf die Strafe angeordnet (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG).

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1098

Bearbeiter: Karsten Gaede