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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 770

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 144/13, Beschluss v. 16.07.2013, HRRS 2013 Nr. 770


BGH 4 StR 144/13 - Beschluss vom 16. Juli 2013 (LG Münster)

Urteilsberichtigung (offensichtliches Verkündungsversehen); Anordnung des Verfalls (Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter).

§ 260 StPO; § 267 StPO; § 73 StGB

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen der Angeklagten Ö. und P. gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. August 2012 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a) der Tenor des angefochtenen Urteils dahin klargestellt wird, dass

aa) der Angeklagte P. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt ist,

bb) der Angeklagte Ö. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist,

b) das Urteil im Ausspruch über den Wertersatzverfall dahin geändert wird, dass gegen die Angeklagten der Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (P.) bzw. zwei Fällen (Ö.) und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Ö.) bzw. einem Fall (P.) zu "Freiheitsstrafen" von vier Jahren und neun Monaten (P.) bzw. vier Jahren und drei Monaten (Ö.) verurteilt und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Gegen die Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 22. Oktober 2012 bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken. Die nachträgliche Berichtigung eines schriftlichen Urteils ist allerdings nur ganz ausnahmsweise bei offenbaren Versehen möglich. Es muss zweifelsfrei feststehen, dass sich hinter der Berichtigung nicht etwa eine nachträgliche sachliche Änderung verbirgt. Daraus folgt, dass eine Berichtigung dann zulässig ist, wenn sie sich zwanglos aus Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen und jeden Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen, wo also das Versehen schon ohne die Berichtigung offensichtlich ist (BGH, Urteile vom 3. Februar 1959 - 1 StR 644/58, BGHSt 12, 374, 377; vom 22. November 1960 - 1 StR 426/60 S. 2 f.; vom 29. Januar 1975 - 3 StR 165/74 S. 3 f.; vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 S. 4 f.; Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04 S. 3 f.).

So liegt der Fall hier. Wie im Berichtigungsbeschluss überzeugend dargelegt wird, war die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 8 der Urteilsgründe von der Strafkammer beraten und beschlossen worden. Unmittelbar vor der Urteilsverkündung ist die Strafkammer erneut in die Beweisaufnahme eingetreten und hat einen Hinweis zur möglichen rechtlichen Würdigung bezüglich dieses Falles gegeben. Die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe verhielt sich ausdrücklich zu den tatsächlichen Feststellungen, den Strafzumessungsgesichtspunkten und der Einzelstrafe in diesem Fall. Durch die Berichtigung hat die Strafkammer lediglich die äußere Übereinstimmung zwischen dem Urteilsspruch und den Urteilsgründen im Sinne des wirklich Beschlossenen wieder hergestellt.

Die aus dem Tenor ersichtliche Klarstellung war gleichwohl geboten, da das Landgericht die Angeklagten nur zu "Freiheitsstrafen" verurteilt hat.

II.

Die gegenüber den Angeklagten getroffene Anordnung des Verfalls von Wertersatz war im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung zu ändern.

1. Nach den Feststellungen wurden die Angeklagten P. und Ö. von dem gesondert verfolgten S. angeworben, Drogen aus den Niederlanden nach Deutschland zu transportieren. S. versprach ihnen 1.300 bis 1.400 € pro Fahrt. Die Fahrten liefen so ab, dass der Angeklagte P. die Drogen in seinem Fahrzeug über die Grenze transportierte, wobei ihn eine Frau B. zur Tarnung begleitete, während der Angeklagte Ö. die Fahrt jeweils in seinem eigenen Fahrzeug absicherte. Für die Fahrt am 10. November 2010 (Fall 3 der Urteilsgründe) zahlte S. zunächst 400 € und später 800 € an P., der jeweils den halben Betrag an Ö. abgab. Für die Fahrt am 23. November 2010 (Fall 4 der Urteilsgründe) erhielt der Angeklagte P. über einen Mittelsmann 2.200 €; er gab davon 600 € an den Angeklagten Ö. und 100 € an Frau B., 900 € zahlte er zurück an S. Der Angeklagte P. selbst behielt 600 €. Für die Fahrt am 7. Dezember 2010 (Fall 6 der Urteilsgründe) erhielt zunächst der Angeklagte P. 400 € von S., von denen er 200 € an den Angeklagten Ö. weitergab. Beide Angeklagte erhielten später von S. weitere 800 €, von denen sie 100 € an Frau B. gaben; den Rest teilten sie sich hälftig. Für die Fahrt am 13. Dezember 2010 (Fall 7 der Urteilsgründe) erhielten beide Angeklagte 1.300 € von S., von denen sie wiederum 100 € an Frau B. gaben und 1.200 € untereinander teilten. Das Landgericht hat gegen beide Angeklagte jeweils den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 € angeordnet, weil sie insgesamt 5.000 € erhalten und hälftig unter sich geteilt hätten; die Zahlungen an Frau B. seien als "Aufwendungen" unter dem Gesichtspunkt des Bruttoprinzips nicht zu berücksichtigen.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte P. hatte Mitverfügungsmacht an dem Gesamtbetrag von 5.000 €, der Angeklagte Ö. zumindest Mitverfügungsmacht in Höhe eines Betrages von 3.500 €, soweit er nicht, was nahe liegt, nach der Absprache der Angeklagten mit S. (UA S. 13) von vornherein auch Mitverfügungsmacht an dem allein dem Angeklagten P. übergebenen Geld hatte. In einem solchen Fall haften die Angeklagten beim Verfall bzw. Verfall von Wertersatz als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 52). Zwar hat das Landgericht lediglich den Verfall eines Betrages von jeweils 2.500 € angeordnet, der dem jeweiligen Angeklagten im Ergebnis zugeflossen ist. Da aber auch insoweit der jeweils andere Mitangeklagte an diesem Geld zunächst Mitverfügungsmacht hatte, sind die Angeklagten durch die Nichtberücksichtigung der Gesamtschuldnerschaft beschwert. Eine Erhöhung der Verfallsanordnung auf den Gesamtbetrag scheidet wegen des Verbots der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 StPO) aus.

III.

Weil das Rechtsmittel nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und ihren eigenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 770

Bearbeiter: Karsten Gaede