HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 197
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 542/12, Beschluss v. 16.01.2013, HRRS 2013 Nr. 197
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Juni 2012 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind; im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Er hat auch die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die dem Adhäsionskläger durch dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 197
Bearbeiter: Karsten Gaede