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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1041

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 373/12, Beschluss v. 11.10.2012, HRRS 2012 Nr. 1041


BGH 4 StR 373/12 - Beschluss vom 11. Oktober 2012 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juni 2012 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend - ergänzt, dass der Angeklagte eines schweren Raubes schuldig ist, - berichtigt, dass festgestellt wird, dass "darüber hinaus ein Betrag von 4.500 € dem Wert des zu Lasten der Geschädigten L. Erlangten entspricht". Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1041

Bearbeiter: Karsten Gaede