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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 995

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 234/12, Beschluss v. 22.08.2012, HRRS 2012 Nr. 995


BGH 4 StR 234/12 - Beschluss vom 22. August 2012 (LG Paderborn)

Betrug (mittelbare Täterschaft; Tateinheit); Urkundenfälschung.

§ 263 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 1 StGB; § 52 StGB; § 267 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. Januar 2012,

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in acht Fällen, davon in einem Fall in neun tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in sieben tateinheitlichen Fällen und in zwei Fällen in drei tateinheitlichen Fällen sowie wegen Betrugs in zwei weiteren Fällen und wegen Urkundenfälschung in einem weiteren Fall verurteilt ist,

b) im Ausspruch über die in den Fällen II.2 bis II.7 und II.9 bis II.24 verhängten Einzelstrafen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 28 Fällen, davon in 26 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die in den Fällen II.2 bis II.7 und II.9 bis II.24 der Urteilsgründe erfassten Taten zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Stattdessen ist in den Fällen II.2 bis II. 7 von zwei Fällen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in jeweils drei tateinheitlichen Fällen auszugehen. In den Fällen II.9 bis II.24 hat sich der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in neun tateinheitlichen Fällen (Fälle II.10, II.11, II.17 bis II.22 und II.24) und der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in sieben tateinheitlichen Fällen (Fälle II.9, II.12 bis II.16 und II.23) schuldig gemacht.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte zunächst für die Versicherungsagentur des Zeugen A. tätig. Gemäß einem vorgefassten Tatplan setzte er "vom 18.-20.02.2008" (UA 7) in insgesamt sechs Versicherungsanträge die ihm aus anderen Zusammenhängen bekannt gewordenen Daten verschiedener Personen ein und fügte jeweils eine nachgeahmte Unterschrift hinzu. Anschließend leitete er die Anträge über die Agentur des Zeugen A. der Versicherung zu. Im Vertrauen auf die Richtigkeit und Echtheit der beurkundeten Angaben wurden am 18. und 20. Februar 2008 jeweils drei Versicherungsverträge abgeschlossen und in der Folge Abschlussprovisionen in einer Gesamthöhe von 9.400,50 Euro an den gutgläubigen Zeugen A. überwiesen, der diese ohne Abzug an den Angeklagten weiterleitete (Fälle II.2 bis II.7).

Ab Mai 2009 war der Angeklagte als Versicherungsvermittler für die Finanzagentur des Zeugen W. tätig. Nach dem gleichen Muster wie in den Fällen II.2 bis II.7 erstellte er in der Folgezeit auch hier insgesamt 17 Versicherungsanträge mit unechten Unterschriften und leitete sie anschließend an den insoweit gutgläubigen Zeugen W. weiter, der am 28. Mai 2009 sieben (Fälle II.9, II.12 bis II.16 und II.23) und am 12. November 2009 neun (Fälle II.10, II.11, II.17 bis II.22 und II.24) Anträge verschiedenen Versicherungsgesellschaften vorlegte, deren Sachbearbeiter irrig von rechtsverbindlichen Erklärungen der in den Anträgen genannten Personen ausgingen und Provisionen in einer Gesamthöhe von 32.543,78 Euro zur Auszahlung brachten. Der Senat entnimmt den Feststellungen, dass die den Versicherungsverträgen vom 18. und 20. Februar 2008 zugrunde liegenden und die von dem Zeugen W. am 28. Mai 2009 und 12. November 2009 weitergeleiteten Versicherungsanträge von dem Angeklagten jeweils zusammen vorgelegt wurden.

2. Danach stehen die Betrugstaten, bei denen die Zuleitungen der gefälschten Versicherungsanträge jeweils gemeinsam an einem Tag erfolgt sind, jeweils zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB), weil sich eine Ausführungshandlung gleichzeitig auf sämtliche Tatbestandsverwirklichungen bezog (BGH, Beschluss vom 8. April 1998 - 1 StR 128/98, NStZ - RR 1998, 234). Der Umstand, dass der Zeuge W. die ihm am 28. Mai 2009 überlassenen Versicherungsanträge zum Teil verschiedenen Versicherungsgesellschaften vorgelegt hat, ist ohne Belang, da es für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen für jeden Täter allein auf seinen Tatbeitrag ankommt. Hat ein mittelbarer Täter mehrere Einzeldelikte durch eine einheitliche Handlung gegenüber seinem Vordermann veranlasst, werden ihm die jeweiligen Taten auch dann als tateinheitlich begangen zugerechnet, wenn der Vordermann seinerseits tatmehrheitlich gehandelt hat (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2008, 575, 576).

3. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil es dem insoweit geständigen Angeklagten nicht möglich gewesen wäre, sich anders als geschehen zu verteidigen.

II.

Die Schuldspruchänderung zieht in den Fällen II.2 bis II.7 und II.9. bis II.24 der Urteilsgründe die Aufhebung der Einzelstrafen mit den zugehörigen Feststellungen nach sich. Dadurch verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 995

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel