HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1076
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 234/12, Beschluss v. 25.10.2012, HRRS 2012 Nr. 1076
Der Beschluss des Senats vom 22. August 2012 wird in den Gründen vor Ziffer I. dahin berichtigt, dass es statt "Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten", richtig heißt: Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1076
Bearbeiter: Karsten Gaede