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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 716

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 181/12, Beschluss v. 17.07.2012, HRRS 2012 Nr. 716


BGH 4 StR 181/12 - Beschluss vom 17. Juli 2012 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer N. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2, § 74 JGG).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen versuchter schwerer Brandstiftung wird von den Feststellungen getragen. Aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte M., nachdem ihm der Angeklagte N. von der bei dem gemeinschaftlichen Kellereinbruch in der R. vorgenommenen Brandlegung erzählt hatte, nicht von weiteren Brandlegungen distanzierte, sondern mit N. in derselben Nacht in das Gebäude C. einbrach, ergibt sich, dass die Inbrandsetzung auch dieses Gebäudes durch N. eine mögliche Tatgestaltung war, die vom gemeinsamen Vorsatz umfasst war (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - 2 StR 330/11). Durch die Annahme einer Tatbegehung durch Unterlassen ist der Angeklagte M. nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 716

Bearbeiter: Karsten Gaede