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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 714

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 169/12, Beschluss v. 17.07.2012, HRRS 2012 Nr. 714


BGH 4 StR 169/12 - Beschluss vom 17. Juli 2012 (LG Flensburg)

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums (Führen; Konkurrenzen im Waffengesetz).

§ 52 WaffG; § 1 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 16. November 2011, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch

a) dahin geändert, dass dieser Angeklagte im Fall B I.1. der Urteilsgründe statt des unerlaubten Führens einer Schusswaffe des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe schuldig ist,

b) dahin klargestellt, dass die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten wegen der Taten B IV.2., VII. und VIII. der Urteilsgründe, die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen der übrigen Taten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 27. Januar 2010 verhängt ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten H. und die Revision des Angeklagten S. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Im Fall B I.1. der Urteilsgründe (Schießen vom Grundstück der Großeltern auf ein Feld) belegen die Feststellungen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffe außerhalb des - nicht eigentumsrechtlich zu verstehenden und die berechtigte Nutzung umfassenden (vgl. Steindorf/ Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 1 WaffG Rn. 48) - eigenen befriedeten Besitztums und damit ein Führen im Sinne des § 1 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG nicht. Der Senat ändert daher den Schuldspruch dahin ab, dass der Angeklagte H. im Fall B I.1. nicht des Führens einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) 3. Var. WaffG, sondern des Besitzes einer solchen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) 2. Var. WaffG schuldig ist.

2. Die Strafbarkeit wegen des Überlassens der Schusswaffe im Fall B I.6. der Urteilsgründe folgt nicht aus § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG, sondern aus § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG.

3. Im Übrigen ist das Urteil frei von die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehlern. Der Senat stellt jedoch den Urteilsausspruch hinsichtlich des Angeklagten H. dahin klar, dass - was aus den Gründen, nicht aber aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils hervorgeht - die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fall B IV.2.), wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fall B VII.) und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Fall B VIII.) verhängt ist, die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten unter Einbeziehung der Strafe aus dem gegen den Angeklagten H. ergangenen Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 27. Januar 2010 wegen der übrigen Taten.

4. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten H. rechtfertigt es nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 714

Bearbeiter: Karsten Gaede