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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 703

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 123/12, Beschluss v. 06.06.2012, HRRS 2012 Nr. 703


BGH 4 StR 123/12 - Beschluss vom 6. Juni 2012 (LG Dortmund)

Strafzumessung (rechtsfehlerhafte Berücksichtigung einer laufenden Bewährung: "Bewährungsversagen").

§ 46 StGB; § 249 Abs. 1 StGB; § 56 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. September 2011, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung "der Verurteilung des Amtsgerichts Düren vom 16. September 2009" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung innerhalb des nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 249 Abs. 1 StGB zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte bei Tatbegehung unter laufender Bewährung stand. Diese Erwägung steht im Widerspruch zu den Feststellungen, die eine offene Bewährung des Angeklagten bei Begehung der abgeurteilten Raubtat am 20. März 2009 nicht ergeben. Die Vollstreckung der Jugendstrafe von vier Jahren, die das Amtsgericht Gera im Januar 2006 unter Einbeziehung von zwei Verurteilungen aus den Jahren 2002 und 2005 gegen den Angeklagten verhängt hatte, war am 30. November 2007 erledigt. In der Folgezeit bis zur Begehung der hier abgeurteilten Tat wurde der Angeklagte lediglich durch das Amtsgericht Greiz wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe verurteilt. Erst danach erfolgten die zwei rechtskräftigen Verurteilungen jeweils zu Bewährungsstrafen durch das Amtsgericht Düren am 16. September 2009 und das Amtsgericht Köln am 27. September 2010.

Der Senat kann nicht mit der hinreichenden Sicherheit ausschließen, dass sich die unzutreffende Annahme eines Bewährungsversagens bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

Mit Blick auf die Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düren vom 16. September 2009 nach § 55 Abs. 1 StGB weist der Senat auf die Regelung zur Anrechnung auf Bewährungsauflagen erbrachter Leistungen in § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB hin (vgl. hierzu Fischer, StGB, 59. Aufl. § 58 Rn. 6 f. m.w.N.).

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 703

Bearbeiter: Karsten Gaede