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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 246

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 ARs 17/11, Beschluss v. 10.01.2012, HRRS 2012 Nr. 246


BGH 4 ARs 17/11 - Beschluss vom 10. Januar 2012 (BGH)

Aufgabe der Interessentheorie (Bankrott; Untreue).

§ 283 StGB; § 14 StGB; § 266 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der 4. Strafsenat teilt die Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats, dass es für die Erstreckung der eine Strafbarkeit nach § 283 StGB begründenden Schuldnereigenschaft einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftsführer maßgeblich darauf ankommt, ob der Geschäftsführer im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB im Geschäftskreis der Gesellschaft tätig geworden ist.

2. Der Senat neigt indes zu der Auffassung, dass eine Zurechnung der Schuldnereigenschaft bei tatsächlichem Verhalten des Vertreters nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen der Vertretene diesem Verhalten zugestimmt hat. Für die Beantwortung der Frage, ob der Vertreter mit tatsächlichem Verhalten im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist, kann auch der Umstand indizielle Bedeutung erlangen, dass der Vertreter Interessen des Vertretenen wahrgenommen hat.

Entscheidungstenor

Der Senat teilt die Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats, dass es für die Erstreckung der eine Strafbarkeit nach § 283 StGB begründenden Schuldnereigenschaft einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftsführer maßgeblich darauf ankommt, ob der Geschäftsführer im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB im Geschäftskreis der Gesellschaft tätig geworden ist.

Entgegenstehende eigene Rechtsprechung gibt der Senat auf.

Gründe

Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: Schafft der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite, so ist er auch dann wegen Bankrotts strafbar, wenn er hierbei nicht im Interesse der Gesellschaft handelt.

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

Der 4. Strafsenat teilt die Rechtsansicht des anfragenden Senats, dass die Zurechnung der für § 283 StGB strafbegründenden Schuldnereigenschaft nicht mehr nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang vertretenen Interessenformel, sondern danach vorzunehmen ist, ob der Vertreter im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist. Der Senat neigt indes zu der Auffassung, dass eine Zurechnung der Schuldnereigenschaft bei tatsächlichem Verhalten des Vertreters nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen der Vertretene diesem Verhalten zugestimmt hat. Für die Beantwortung der Frage, ob der Vertreter mit tatsächlichem Verhalten im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist, kann auch der Umstand indizielle Bedeutung erlangen, dass der Vertreter Interessen des Vertretenen wahrgenommen hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 246

Bearbeiter: Karsten Gaede