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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 715

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 54/11, Beschluss v. 30.03.2011, HRRS 2011 Nr. 715


BGH 4 StR 54/11 - Beschluss vom 30. März 2011 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Es kann dahinstehen, ob das Landgericht durch Verwertung der Angaben des Rettungsassistenten M. §§ 53a Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO verletzt hat. Auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht das Urteil nicht (vgl. UA 39/42).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 715

Bearbeiter: Karsten Gaede