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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 352

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 474/11, Beschluss v. 22.02.2012, HRRS 2012 Nr. 352


BGH 4 StR 474/11 - Beschluss vom 22. Februar 2012 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Mai 2011 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafe im Fall II. 1 Buchstabe z der Urteilsgründe auf ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen 15 vollendeten und 11 versuchten, jeweils in Tatmehrheit zueinander stehenden Fällen des gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betruges und wegen 4 vollendeten und 1 versuchten, jeweils in Tatmehrheit zueinander stehenden Fällen des Betruges" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.400 € angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch nur in geringem Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2010 der Erfolg versagt.

2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge führt lediglich zu einer Ermäßigung der im Fall II. 1 Buchstabe z verhängten Einzelstrafe; im Übrigen hat sie keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Die Bemessung der Einzelstrafe erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht die von ihm selbst gebildete Staffelung der zu verhängenden Freiheitsstrafen nach der Schadenshöhe nicht beachtet hat. Ausgehend von der vom Landgericht rechtsfehlerfrei gewählten Abstufung ergibt sich für den Fall II. 1 Buchstabe z eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten statt einem Jahr und sechs Monaten. Der Senat hat die Straffestsetzung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vorgenommen.

Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Vielzahl und Höhe der Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht auf eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, hätte es auch in dem aufgezeigten Fall die Einzelstrafe der jeweils von ihm gebildeten Stufe entnommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 352

Bearbeiter: Karsten Gaede