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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 664

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 45/11, Beschluss v. 10.05.2011, HRRS 2011 Nr. 664


BGH 4 StR 45/11 - Beschluss vom 10. Mai 2011 (LG Zweibrücken)

Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (Widersprüchlichkeit).

§ 46 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 12. Oktober 2010 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafen im Fall II. 6 der Urteilsgründe auf sechs Monate, in den Fällen II. 11 und 12 der Urteilsgründe auf jeweils neun Monate und im Fall II. 22 der Urteilsgründe auf ein Jahr Freiheitsstrafe herabgesetzt werden.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 24 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Computerbetrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Bemessung der Einzelstrafen erweist sich in den vier im Tenor bezeichneten Fällen als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht die von ihm selbst gebildete Staffelung der zu verhängenden Freiheitsstrafen nach der Höhe der "Krediteinstellung" (UA 18) nicht beachtet hat. Ausgehend von der jeweiligen Erhöhung des bisherigen Kreditlimits bzw. der Einräumung eines neuen Kredits ergeben sich aus der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei gewählten Abstufung für den Fall II. 6 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten (statt einem Jahr), in den Fällen II. 11 und 12 Freiheitsstrafen von jeweils neun Monaten (statt jeweils einem Jahr) und im Fall II. 22 eine Strafe von einem Jahr (statt einem Jahr und vier Monaten). Der Senat hat die Straffestsetzung analog § 354 Abs. 1 StPO selbst vorgenommen.

Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten bleibt hiervon unberührt. Die Strafkammer hat die Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten für den Fall II. 21 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei festgesetzt. Angesichts der Vielzahl und Höhe der Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht auf eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, hätte es auch in den aufgezeigten vier Fällen die Einzelstrafen der jeweils von ihm gebildeten Stufe entnommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 664

Bearbeiter: Karsten Gaede