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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 34

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 381/11, Beschluss v. 21.11.2013, HRRS 2014 Nr. 34


BGH 4 StR 381/11 - Beschluss vom 21. November 2013 (BGH)

Pauschvergütung für das Revisionsverfahren.

§ 42 Abs. 1 RVG; § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG

Entscheidungstenor

1. Dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt P. aus Frankfurt am Main steht für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr (VV 4130) eine Pauschvergütung in Höhe von 1.400 Euro (in Worten: Eintausendvierhundert Euro) zu.

2. Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Wahlverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren gemäß § 42 Abs. 1 RVG die Feststellung einer Pauschgebühr beantragt. Der Vertreter der Bundeskasse hat gegen eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschgebühr keine Bedenken und hält deren Festsetzung auf 1.400 Euro für angemessen.

Der Senat stellt eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 Euro fest.

Ist die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehene Verfahrensgebühr eines Wahlanwalts (VV Nr. 4130), die im vorliegenden Fall in der gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) 930 Euro beträgt, wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühr tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte des für die Verfahrensgebühr des Wahlanwalts geltenden Höchstbetrages nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 Euro für angemessen. Die Feststellung eines höheren Betrages kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller bereits im Verfahren vor dem Landgericht als Wahlverteidiger des Angeklagten mit den entscheidungserheblichen Fragen befasst war. Der weiter gehende Antrag war daher zurückzuweisen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 34

Bearbeiter: Karsten Gaede