hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 969

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 304/11, Beschluss v. 26.07.2011, HRRS 2011 Nr. 969


BGH 4 StR 304/11 - Beschluss vom 26. Juli 2011 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Urteilsgründe belegen, dass vom Angeklagten infolge seines durch eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur geprägten Hangs schwere, auch gegen das Leben anderer gerichtete Gewaltdelikte zu erwarten sind. Die Maßregelanordnung nach § 66 Abs. 1 StGB aF genügt damit den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 - für die befristete weitere Anwendung dieser Norm aufgestellt hat (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1931 Rn. 172).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 969

Bearbeiter: Karsten Gaede