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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 966

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 269/11, Beschluss v. 27.07.2011, HRRS 2011 Nr. 966


BGH 4 StR 269/11 - Beschluss vom 27. Juli 2011 (LG Dessau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Februar 2011 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Für eine Entscheidung über die vom Angeklagten in der Revisionsbegründungsschrift möglicherweise zugleich eingelegte Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss ist der Senat nicht zuständig, da das Rechtsmittel mangels der erforderlichen Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) nicht entscheidungsreif ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 523/09 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 966

Bearbeiter: Karsten Gaede