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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 961

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 251/11, Beschluss v. 28.06.2011, HRRS 2011 Nr. 961


BGH 4 StR 251/11 - Beschluss vom 28. Juni 2011 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Da die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils der tatsächlich verkündeten Entscheidungsformel im Hinblick auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entspricht (zwei Jahre sechs Monate), handelt es sich bei deren abweichender Festsetzung in den Ausführungen zur Strafzumessung (drei Jahre) um ein offensichtliches Schreibversehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 961

Bearbeiter: Karsten Gaede