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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1204

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 250/11, Beschluss v. 05.10.2011, HRRS 2011 Nr. 1204


BGH 4 StR 250/11 - Beschluss vom 5. Oktober 2011 (-)

Verfahrenseinstellung.

§ 154 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren hinsichtlich des Falles II. 10 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insofern der Staatskasse zur Last;

b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, des versuchten Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, sowie der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Verfahren war im Fall II. 10 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, weil die für diese Tat zu verhängende Strafe neben den Strafen, die gegen den Angeklagten im Übrigen verhängt worden sind, nicht ins Gewicht fallen würde. Der vom Landgericht angenommene Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 Abs. 1 StGB liegt nach den bisher getroffenen, jedoch ergänzungsfähigen Feststellungen nicht vor, weil der mitgeführte, für den Sohn des Angeklagten ausgestellte Ausweis nicht zum Identitätsnachweis eingesetzt worden ist. Das danach verbleibende Tatunrecht ist nicht von erheblichem Gewicht.

Die Schuldspruchänderung ergibt sich aus der vorgenommenen Teileinstellung.

Die weitergehende Revision war offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Gegen den Angeklagten wurden neben der in Wegfall gekommenen Einzelfreiheitsstrafe drei weitere Freiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und drei Monaten, drei Freiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr, eine Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten, eine Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten und eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die im Fall II. 10 verhängten Strafe eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1204

Bearbeiter: Karsten Gaede