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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 951

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 205/11, Beschluss v. 12.07.2011, HRRS 2011 Nr. 951


BGH 4 StR 205/11 - Beschluss vom 12. Juli 2011 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 3. Dezember 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Obgleich die Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG sehr knapp gehalten sind, vermag der Senat Rechtsfehler bei der Strafzumessung auszuschließen. Bei beiden Angeklagten wurden Strafrahmenverschiebungen nach § 31 BtMG vorgenommen. Die festgesetzten Strafen sind sehr maßvoll. Auch die Tatsache, dass das Landgericht bei dem Angeklagten T. in Bezug auf die vor dem 1. September 2009 begangenen Betäubungsmittelstraftaten eine Anwendung von § 31 BtMG i.d.F. des 43. StrÄndG vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2288) nicht erwogen hat, obgleich dies nach § 2 Abs. 3 StGB in Betracht gekommen wäre, hat sich auf die Strafbemessung ersichtlich nicht ausgewirkt.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 951

Bearbeiter: Karsten Gaede