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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 528

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 93/10, Beschluss v. 20.04.2010, HRRS 2010 Nr. 528


BGH 4 StR 93/10 - Beschluss vom 20. April 2010 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils dahin ergänzt, dass hinsichtlich der weiteren Schadensersatzansprüche und Feststellungsansprüche von einer Entscheidung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 528

Bearbeiter: Karsten Gaede